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Die Arten der Insolvenz, ihre Auswirkungen, Bedingungen, Vor- und Nachteile

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Die Arten der Insolvenz, ihre Auswirkungen, Bedingungen, Vor- und Nachteile

Donnerstag, 05.05.2022 | Allgemein

Eine Insolvenz ist ein Umbruch im Unternehmen wie auch beim Verbraucher. So gibt es Unternehmensinsolvenzen und Verbraucherinsolvenzen, die erhebliche Folgen für den wirtschaftlichen Status aufzuweisen haben. In diesem Artikel werden die Vor- und Nachteile sowie die Bedingungen und Auswirkungen der jeweiligen Art von Insolvenz aufgeführt und diskutiert.

Verschiedene Arten möglicher Insolvenzen

Es gibt die Verbraucherinsolvenz bei natürlichen Personen, die nie selbständig waren oder bei früher selbständigen Personen, die weniger als 20 Gläubiger haben und keine offenen Forderungen aus Beschäftigung von Arbeitnehmern haben. Dann gibt es auch die Regelinsolvenz von selbständigen Personen, die als natürliche Person Insolvenz anmelden. Auch bei früher selbständigen Personen, die mehr als 19 Gläubiger haben oder offene Forderungen aus Beschäftigung von Arbeitnehmern haben, ist die Regelinsolvenz natürlicher Personen möglich. Andererseits gibt es die Regelinsolvenz bei juristischen Personen und Unternehmen vor einem Insolvenzgericht. Ein Insolvenzverfahren kann als gerichtliches Gesamtvollstreckungs- und Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Das Ziel eines solchen Insolvenzverfahrens ist es, dass die Gläubiger von einem zahlungsunfähigen oder auch überschuldeten Schuldners gemeinschaftlich befriedigt werden, indem das immer noch vorhandene Vermögen liquidiert wird und danach der Erlös zwischen ihnen verteilt wird. Es ist auch möglich, alternativ dazu einen Insolvenzplan zu erstellen, mit dem die Zahlungsfähigkeit wieder hergestellt wird, um das Unternehmen oder aber die selbständige Tätigkeit zu erhalten. Auf Antrag ist es auch möglich, dass natürliche Personen eine Restschuldbefreiung erhalten.

Die Regelinsolvenz

Eine Regelinsolvenz ist ein Verfahren für Unternehmen, juristische Personen, Selbständige und Freiberufler, Vereine, Stiftungen oder Personengesellschaften. Die Regelinsolvenz ist ein gerichtliches Gesamtvollstreckungs- oder auch Schuldenbereinigungsverfahren für Unternehmen oder freiberuflich, selbständig tätige Unternehmer. Das Ziel dieses Verfahrens ist es, dass die Gläubiger bestmöglich befriedigt werden. Das soll durch eine Verwertung von Schuldnervermögen und durch Verkauf oder Sanierung geschehen.

Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren

Eine Regelinsolvenz kann über das gesamte Vermögen von natürlichen und juristischen Personen, einen Verein, eine Genossenschaft oder auch einer Personengesellschaft eröffnet werden. Es muss dabei mindestens ein Insolvenzeröffnungsgrund vorhanden sein:
das kann die Zahlungsunfähigkeit, eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung sein. Eine weitere Voraussetzung muss sein, dass die Insolvenzmasse voraussichtlich dazu ausreicht, dass die Verfahrenskosten gedeckt werden können. Im vorläufigen Insolvenzverfahren kann dies geprüft werden.

Wer ist in der Lage eine Regelinsolvenz zu beantragen?

Es können sowohl Kapitalgesellschaften wie auch Personengesellschaften ohne natürliche Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter gesetzlich dazu verpflichtet sein, innerhalb von maximal drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit kann jederzeit ein Insolvenzantrag gestellt werden. Nicht oder lediglich in geringem Umfang selbständige Schuldner können auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Natürliche Personen oder Personengesellschaften unterliegen dabei nicht der Insolvenzantragspflicht aber sie haben das Recht, einen Insolvenzantrag stellen zu dürfen.

Der Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens

Nach einem gestellten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann das vorläufige Insolvenzverfahren beginnen. Die Vorteile bestehen darin, dass das Unternehmen weitergeführt werden kann. Es gibt einen Gutachterauftrag. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann bestellt werden oder eine vorläufige Eigenverwaltung kann mit einem vorläufigen Sachwalter eingesetzt werden. Es finden Sicherungsmaßnahmen statt. Eine Vorfinanzierung mit Insolvenzgeld ist möglich. Dann kommt es entweder zu einer Abweisung der Eröffnung oder aber zum Eröffnungsbeschluss. Im eröffneten Insolvenzverfahren kann entweder eine Eigenverwaltung möglich sein, oder aber die Bestellung von einem Insolvenzverwalter geschehen. In Eigenverwaltung ist die Unternehmensfortführung möglich und die Gläubiger melden ihre Forderungen an. Auch bei einem Insolvenzverwalter ist dies möglich. Schließlich gibt es einen Berichtstermin. Bei einem solchen Termin wird ein Bericht über die entsprechende wirtschaftliche Lage verfasst. Die Gläubigerversammlung entscheidet dann über den Fortgang. Es kommt entweder zu einer Unternehmensfortführung oder aber zur Unternehmensverwertung. Erstellt werden kann schließlich ein Planverfahren. Dazu gibt es einen Erörterungs- und Abstimmungstermin. Hier kann es geschehen, dass die Gläubiger und das Gericht dem Insolvenzplan zustimmen, oder aber Gläubiger oder Gericht den Plan ablehnen. Bei einer Ablehnung des Insolvenzplanes kommt es zum Regelverfahren. Hieraus ergibt sich entweder eine Sanierung, oder es kommt zur Übertragung oder zur Liquidation. Bei Übertragung oder Liquidation gibt es einen Schlusstermin und die Verwertungserlöse werden an die Gläubiger verteilt. Bei Zustimmung zum Insolvenzplan oder bei einer Sanierung wird schließlich das Insolvenzverfahren aufgehoben. Im Anschluss wird der Insolvenzplan durchgeführt. Bei natürlichen Personen erfolgt eine Restschuldbefreiung in einem entsprechenden Verfahren.

Der Insolvenzantrag

Schriftlich wird ein Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt. Anträge können von Gläubigern oder Schuldnern gestellt werden.

Das vorläufige Insolvenzverfahren

Das Insolvenzgericht prüft die formale Zulässigkeit des Verfahrens. Sollte das Verfahren zulässig sein, dann prüft ein Gericht die Voraussetzungen für das Verfahren. Dazu wird in einem Regelinsolvenzverfahren meist ein Gutachter bestellt. Ein Unternehmen oder eine selbständige Tätigkeit kann im vorläufigen Insolvenzverfahren fortgesetzt werden. Die Gerichte haben die Möglichkeit, dass Maßnahmen zur Sicherung von der Insolvenzmasse getroffen werden. Eine Eröffnung des Antrages kann wegen Unzulässigkeit oder wegen des Fehlens eines Insolvenzgrundes abgelehnt werden. Sollte das Vermögen eines Schuldners nicht für die voraussichtlichen Verfahrenskosten reichen, dann wird dieser Antrag mangels Masse umgehend abgewiesen.

Das eröffnete Insolvenzverfahren

Bei erfüllten Voraussetzungen wird das Insolvenzverfahren durch das Gericht per Beschluss eröffnet. Es kann entweder eine Eigenverwaltung beantragt werden, oder aber es übernimmt ein Insolvenzverwalter die Geschäftsführung des betroffenen, insolventen Unternehmens. Alle wesentlichen Entscheidungen – vor allem auch über die Fortführung oder die Veräußerung dieses schuldnerischen Betriebs – und über einen Insolvenzplan sowie die Einsetzung von einem Gläubigerausschuss trifft dann die Gläubigerversammlung. Nach Endung der Verteilung des Vermögens endet das Regelinsolvenzverfahren durch Aufhebung oder Einstellung.

Die Sanierung

Seit dem 1. März 2012 gibt es Gesetze zur Erleichterung der Sanierung der Unternehmen (ESUG) und deswegen muss die Regel-Insolvenz nicht mehr nur Zerschlagung und Liquidation bedeuten, sondern es steht auch kleinen und mittleren Firmen der Weg zur Insolvenz in Eigenverwaltung offen. Bei der Insolvenz in einer Eigenverwaltung bleibt die bisherige Geschäftsleitung für Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verantwortlich. Dies hat erheblichen Einfluss auf den Sanierungserfolg.

Das Schutzschirmverfahren

Bei einem Schutzschirmverfahren nach § 270d der Insolvenzverordnung wird die Eigenverwaltung mit Ziel der frühzeitigen Vorlage von einem Insolvenzplan für eine erleichterte Sanierung verbunden. Beabsichtigt wird eine schnellere und einfachere Sanierung durch das entsprechende Gesetz. In der Praxis spielt das Schutzschirmverfahren eine untergeordnete Rolle.

Insolvenzplanverfahren

Die privaten Schuldner können ihre Schuldenfreiheit nach der Reform des Insolvenzrechts schneller erreichen. Seit dem 1. Juli 2014 nach § 300 InsO gibt es die Restschuldbefreiung nach fünf oder drei Jahren. Der Insolvenzplan muss immer mit den Gläubigern und mit dem zuständigen Gericht direkt abgestimmt werden. Es gibt jetzt auch weitere Schuldenarten, welche durch die Restschuldbefreiung gar nicht abgedeckt sind, nämlich Steuerschulden und die Schulden wegen ausgebliebener Unterhaltszahlungen. Ein entsprechendes Insolvenzverfahren dauert nun nur noch maximal drei Jahre lang.

Nachlassinsolvenzverfahren.

Ein Nachlassinsolvenzverfahren sorgt dafür, dass Nachlassgläubiger gemeinschaftlich und auch gleichmäßig aus dem entsprechenden Nachlass befriedigt werden und gleichzeitig ist es so, dass die Erben nun nicht mehr mit ihrem Gesamtvermögen, dem Nachlass und dem Eigenvermögen haften, sondern nur noch mit dem Nachlass. Umgesetzt wird dies mit einer Absonderung vom Nachlass vom entsprechenden Eigenvermögen der betroffenen Erben mit der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Nach der Insolvenzordnung (InsO) wird bestimmt, dass neben einem Regelinsolvenzverfahren auch eine besondere Verfahrensart, das Nachlassinsolvenzverfahren einfach eröffnet werden darf. Dies ist ein Sonderinsolvenzverfahren oder eine Partikularinsolvenz. Bei diesem Verfahren haftet nur der Nachlass als Sondervermögen der Erben, die ihr Eigenvermögen behalten dürfen.

Bedingungen für eine Insolvenz

Bei einer Privatinsolvenz ist eine Voraussetzung, dass mit dem aktuellen Einkommen die Schulden sich nicht begleichen lassen. Der Schuldner muss dabei eine Privatperson sein. Ehemalige Selbstständige können dabei auch nicht mehr als 19 Gläubiger haben, die ihre offenen Forderungen eintreiben.

Vor- und Nachteile einer Insolvenz

Durch die Privat-Insolvenz kann kein Konto und kein Lohn mehr vollständig weggepfändet werden. So ist die Sicherung einer gewissen notwendigen Lebensqualität möglich. Ein Nachteil hingegen ist, dass die Insolvenz nicht vor dem Arbeitgeber geheim gehalten werden kann. Dieser zahlt grundsätzlich das pfändbare Einkommen an den eingesetzten Insolvenzverwalter.

PRESSEKONTAKT

WallnerWeiß Insolvenzverwalter Gutachter GbR
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